VI. Abschnitt
§ 33.
(1) Die Konkurrenz muß Satzungen haben. Sie haben Vorschriften zu enthalten über
a) Name, Zweck und Sitz der Konkurrenz;
b) Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses, Wirkungskreis dieser und des Obmannes (Geschäftsführers);
c) die Mitgliedschaft zur Konkurrenz, darunter die Rechte und Pflichten der Mitglieder und den Schlüssel der Verteilung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße;
d) die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen.
(2) Die Satzungen und ihre Änderungen sind von der Vollversammlung zu beschließen und unterliegen der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Die Vollversammlung wird das erste Mal von der Straßenrechtsbehörde einberufen.
(3) Über Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft zur Konkurrenz (Abs. 1 lit. c) entscheidet die Straßenrechtsbehörde.
(4) Die Konkurrenz erlangt für den öffentlichen und privaten Verkehr rechtlichen Bestand, sobald ihre Satzungen von der Straßenrechtsbehörde genehmigt worden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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