VI. Abschnitt
§ 32.
(1) Die Straßenrechtsbehörde entscheidet über die Notwendigkeit einer Eisenbahnzufahrtsstraße.
(2) Sie hat die Herstellung eines Übereinkommens über den Bau der Straße oder die Übernahme einer Straße als Eisenbahnzufahrtsstraße und die Bildung einer Konkurrenz für die Aufbringung der Kosten des Baues (der Übernahme) und der Erhaltung der Straße zwischen
a) der Eisenbahnunternehmung;
b) den Gemeinden, in deren Gebiet die Zufahrtsstraße liegt, und den Gemeinden, die aus dieser Straße besonderen Nutzen ziehen, und
c) den Grund- und Werksbesitzern und Unternehmungen, deren Interesse durch die Straße in erheblicher Weise gefördert wird,
zu versuchen.
(3) Wenn ein Übereinkommen nicht zustandekommt, entscheidet in den im Abs. 2 bezeichneten Gegenständen die Straßenrechtsbehörde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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