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LStG. 1972 § 32. Straßengenossenschaft, LGBl Nr 92/2001, gültig ab 01.10.2001

VI. Abschnitt

§ 32. Straßengenossenschaft

(1) Eine Straßengenossenschaft wird gebildet:

a) durch schriftliche Vereinbarung zwischen allen Interessenten oder

b) durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde.

(2) Die Vereinbarung über die Bildung einer Straßengenossenschaft bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde, die von jedem Interessenten beantragt werden kann. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt,

b) Verträge mit den von der Straßentrasse betroffenen Grundeigentümern über die Zurverfügungstellung des erforderlichen Grundes oder schriftliche Zusicherungserklärungen darüber vorliegen und

c) die einen Bestandteil der Vereinbarung bildende Satzung dem § 33 entspricht.

(3) Als Interessenten kommen in Betracht:

a) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke;

b) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt;

c) die nicht unter lit a und b fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt;

d) Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Interessentenstraße zur Erschließung ihrer Grundstücke benötigen, ausgenommen Gebietskörperschaften.

(4) Die Straßenrechtsbehörde kann von Amts wegen eine Straßengenossenschaft bilden, wenn

a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt und

b) die Straße für alle in die Straßengenossenschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.

(5) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag eines Interessenten eine Straßengenossenschaft zu bilden, wenn der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mehr als 50 % der Beitragsanteile (§ 34) entfallen würden, der Bildung der Straßengenossenschaft zustimmt. Ein Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die als Interessent gemäß Abs 3 in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind anzuschließen:

1. ein Plan, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht;

2. ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Frage kommenden Personen.

(6) Die Straßenrechtsbehörde hat vor Erlassung des Bescheides zur Bildung einer Straßengenossenschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Der Bescheid zur Bildung der Straßengenossenschaft hat auch die Satzung zu enthalten.

(7) Mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs 2 oder 6 erlangt die Straßengenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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