VI. Abschnitt
§ 31. Von den Eisenbahnzufahrts- und anderen Konkurrenzstraßen
Eisenbahnzufahrtsstraßen sind die außerhalb eines Ortsnetzes liegenden öffentlichen Straßen, die eine dem Bahnverkehr entsprechende Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren öffentlichen Straße oder dem nächst gelegenen Ortsplatz vermitteln.
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