LStG. 1972 § 30., LGBl. Nr. 119/1972, gültig von 12.12.1972 bis 30.09.2001

§ 30.

(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.

(2) Grundlage einer Maßnahme nach Abs. 1 hat die Bildung eines Gemeindeverbandes im Sinne des § 12 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, zu sein.

(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77107