V. Abschnitt
§ 30.
(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.
(2) Grundlage einer Maßnahme nach Abs. 1 hat die Bildung eines Gemeindeverbandes im Sinne des § 12 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, zu sein.
(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.
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