TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
LStG. 1972 § 30., LGBl.Nr. 119/1972, gültig von 12.12.1972 bis 30.09.2001

V. Abschnitt

§ 30.

(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.

(2) Grundlage einer Maßnahme nach Abs. 1 hat die Bildung eines Gemeindeverbandes im Sinne des § 12 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, zu sein.

(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77107