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LStG. 1972 § 30., LGBl.Nr. 119/1972, gültig von 12.12.1972 bis 30.09.2001

V. Abschnitt

§ 30.

(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.

(2) Grundlage einer Maßnahme nach Abs. 1 hat die Bildung eines Gemeindeverbandes im Sinne des § 12 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, zu sein.

(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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