LStG. 1972 § 30., LGBl Nr 92/2001, gültig ab 01.10.2001

§ 30.

(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.

(2) Als Grundlage für eine Maßnahme nach Abs 1 ist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeverbändegesetz zu bilden.

(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.

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