V. Abschnitt
§ 28.
(1) Die Gemeindestraßen werden eingeteilt in Straßen I. und II. Klasse. Ihr Bau obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Gemeindestraßen sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erhalten. Zur Erhaltung der Gemeindestraßen II. Klasse haben die Anrainer und die übrigen Interessenten nach Maßgabe eines Beschlusses der Gemeindevertretung an die Gemeinde einen Beitrag bis zur Höhe jener Kosten zu leisten, die die Zufuhr des Bau- und Schottermaterials auf den Verwendungsplatz sowie die Durchführung der Straßenerhaltung mit diesem Material verursachen. Der Beitrag ist unter angemessener Berücksichtigung des Interesses an der Straßenerhaltung auf die Leistungspflichtigen aufzuteilen. Die Erfüllung der Beitragspflicht durch Naturalleistung ist zulässig. Im Streitfall hat über Bestand und Ausmaß der Beitragspflicht die Gemeinde als Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.
(3) § 24 gilt sinngemäß auch für Gemeindestraßen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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