LStG. 1972 § 26., LGBl. Nr. 119/1972, gültig von 12.12.1972 bis 30.09.2001

§ 26.

(1) Einmündungen von Straßen und Zufahrten jeder Art in Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Das Gleiche gilt von einer Änderung der Art der Benutzung solcher Straßen und Zufahrten.

(2) Die Landesstraßenverwaltung hat eine Zustimmung nach Abs. 1 dann zu erteilen, wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, die in einem wirksamen Flächenwidmungsplan festgelegt sind oder wenn Interessen des Straßenbaues oder der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung kann zur Sicherstellung dieser Erfordernisse unter Bedingungen und Auflagen gegeben werden.

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