LStG. 1972 § 23., LGBl. Nr. 119/1972, gültig ab 12.12.1972

§ 23.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 haben die Gemeinden zur Erhaltung der Landesstraßen für die in ihrem Gebiet liegenden Straßenstrecken folgende Naturalleistungen gegen Ersatz der Kosten durch den Straßenerhalter zu besorgen:

1. Die Beseitigung von Verkehrshemmnissen, die durch Elementarereignisse verursacht werden, soweit sie mit den der Straßenverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Kräften in dem Ausmaß, das zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist, nicht entfernt werden können;

2. bei Landesstraßen II. Ordnung die Schneeabräumung und Schneeabfuhr, soweit sie mit den der Straßenverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Kräften in dem Ausmaß, das zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist, nicht besorgt werden können.

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