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LStG. 1972 § 22., LGBl.Nr. 119/1972, gültig ab 12.12.1972

IV. Abschnitt

§ 22.

(1) Die Kosten

1. des Baues und der Erhaltung der Durchzugsstrecken von Landesstraßen in geschlossenen Ortschaften;

2. der Herstellung und Erhaltung von Einrichtungen an einer Landesstraße, die durch die besonderen Bedürfnisse der Ortsbewohner einer Gemeinde oder eines Teiles derselben bezüglich der Bauweise (Fahrbahnbreite, Fahrbahnbefestigung, Gehsteige, Entwässerungsanlagen u. dgl.) und Erhaltung bedingt sind und die bei Führung der Straßen durch unverbautes Gebiet unterblieben wären,

werden wenigstens zu einem Drittel von den Gemeinden getragen; den Rest der Kosten trägt das Land.

(2) Die Gemeinde hat in den Ortsdurchfahrten auch für die Straßenreinigung, die Beseitigung und Abfuhr des von der Fahrbahn und aus den Straßengräben abgeräumten Kotes sowie die Schneeabfuhr, ferner, soweit die der Straßenverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Kräfte nicht ausreichen, für die Schneeabräumung und die Sandstreuung bei Glatteisgefahr auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

(3) Die Landesregierung kann die Erhaltung von Ortsdurchfahrten gegen jederzeitigen Widerruf an Gemeinden übertragen, wenn sie hiefür die notwendigen Einrichtungen (Bauamt, Bauhöfe, Baugeräte usw.) besitzen. Für die Obsorge, soweit sie über die in Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen hinausgeht, gebührt der Gemeinde eine Vergütung die nach den im Abs. 1 niedergelegten Grundsätzen festgesetzt wird. Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Durchzugsstraße nicht nach, ist die Landesregierung berechtigt, die notwendigen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen und von der Gemeinde den sich nach Abs. 1 ergebenden Kostenanteil hereinzubringen.

(4) Die nach Abs. 1 von der Gemeinde oder nach Abs. 3 in diese zu entrichtenden Beträge werden im ersteren Fall auf Grund der Kostenermittlung, in deren Unterlagen die Gemeinde Einsicht nehmen kann, im letzteren Fall auf Grund der Kostenermittlung, deren Unterlagen die Gemeinde der Landesstraßenverwaltung zur Verfügung zu stellen hat, einvernehmlich zwischen der Gemeinde und der Landesstraßenverwaltung festgelegt. Wenn ein Einvernehmen nicht zustande kommt, entscheidet die Landesregierung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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