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LStG. 1972 § 21., LGBl.Nr. 119/1972, gültig von 12.12.1972 bis 30.09.2001

IV. Abschnitt

§ 21.

(1) Die Gemeinden haben für den Bau von Landesstraßen II. Ordnung und deren Zugehör und die Umwandlung einer Straße in eine Landesstraße die in ihrem Gemeindegebiet nötigen Grundflächen oder dinglichen Rechte an solchen entweder auf ihre Kosten freihändig zu erwerben und an das Land abzutreten oder im Fall einer Enteignung dem Land die von ihm geleistete Entschädigung zu vergüten, wenn der Bau oder die Umwandlung von den Gemeinden verlangt wird. Kommen für einen Bau oder eine Umwandlung mehrere Gemeinden in Frage, trifft die bezeichnete Verpflichtung alle Gemeinden, wenn das Verlangen den größeren Teil des Baues oder der Umwandlung betrifft.

(2) Unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gemeinden auch die Kosten baulicher Änderungen an Einrichtungen, Gebäuden und sonstigen Wirtschaftseinrichtungen, die durch den Bau oder die Umwandlung notwendig werden, zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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