LStG. 1972 § 20., LGBl. Nr. 119/1972, gültig ab 12.12.1972

§ 20.

(1) Zur Sicherung des Baues oder der Umlegung einer Landesstraße kann die Landesregierung in Gemeinden, in denen kein Flächenwidmungsplan aufgestellt ist, das Gebiet, das für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist den betreffenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Landesstraßenplanungsgebiet sind Bauplatzerklärungen nicht zulässig und dürfen Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten nicht bewilligt und nicht vorgenommen werden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Wertänderungen, die in der Erklärung zum Landesstraßenplanungsgebiet ihre Ursache haben, sind bei der Festsetzung der Höhe einer Entschädigung gemäß § 13 nicht zu berücksichtigen. Die Straßenrechtsbehörde hat jedoch nach Anhörung der Landesstraßenverwaltung solche Maßnahmen im Landesstraßenplanungsgebiet zuzulassen, wenn diese nicht wesentlich wertsteigernd sind oder den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Landesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, Erhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hievon nicht berührt.

(3) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag der Landesstraßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

(4) Die Rechtswirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 dauert drei Jahre. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(5) Grundstücke, die zum Straßenplanungsgebiet erklärt werden, dürfen erst wieder nach Ablauf von fünf Jahren neuerlich zum Straßenplanungsgebiet erklärt werden.

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