I. Abschnitt
§ 1. Von der Anwendung des Gesetzes und der Einteilung der öffentlichen Straßen und Wege
(1) Das Gesetz findet auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind
a) Landesstraßen,
b) Eisenbahnzufahrts- und sonstige Konkurrenzstraßen,
c) Gemeindestraßen,
d) öffentliche Interessentenstraßen und
e) dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen Anwendung.
(2) Unter der Bezeichnung "Straßen" sind jeweils auch Wege mitverstanden.
(3) Als geschlossene Ortschaft im Sinne dieses Gesetzes gilt das Ortsgebiet gemäß den straßenpolizeilichen Vorschriften, als Ortsdurchfahrt eine durch eine geschlossene Ortschaft führende Straßenstrecke.
(4) Die Vorschriften über die Kreuzung von Straßen mit Eisenbahnen bleiben unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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