III. Abschnitt
§ 15.
(1) Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - Eisenb.-Ent.-G. 1954, BGBl. Nr. 71, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
a) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung als Straßenrechtsbehörde, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist;
b) der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist, mangels einer Vereinbarung der Parteien, auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;
c) jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart;
d) der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist;
e) solange und insoweit die Enteignung für den Zweck, für den sie ausgesprochen wurde, nicht vollzogen oder die Entschädigung nicht mindestens zu 80 v. H. ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist, ist die Straßenverwaltung bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Zustellung des Enteignungsbescheides oder, wenn für die Auszahlung der Entschädigung ein späterer Zeitpunkt vereinbart wurde, bis zum Ablauf von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an, der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger aber durch zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt berechtigt, bei der Landesregierung die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren. Eine Aufhebung findet insoweit nicht statt, als es sich nur um Grundstücksreste im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz handelt und ein Verlangen auf Einlösung gestellt worden war oder nachträglich gestellt wird. Der Aufhebungsbescheid hat auszusprechen, daß die empfangene Entschädigung zur Gänze oder in dem der Aufhebung entsprechenden Teilbetrag an die Straßenverwaltung rückzuerstatten ist. Mit der Rechtskraft des Aufhebungsbescheides und der Rückerstattung der Entschädigung findet die Rückübereignung der von der Aufhebung betroffenen Grundteile an den Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger statt.
(2) Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77107