LStG. 1972 § 14., LGBl. Nr. 119/1972, gültig ab 12.12.1972

§ 14.

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Pläne und Behelfe, darunter eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen und eines Grundbuchauszuges, bei der Landesregierung einzuschreiten.

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