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Kleingartengebietsverordnung § 2. § 2, LGBl Nr 8/2011, gültig ab 01.03.2011

§ 2. § 2

(1) Auch als gemäß § 1 zugelassene Bauten dürfen in Kleingartengebieten nicht errichtet werden:

1. Bauten mit mehr als einem Geschoß;

2. Bauten mit einer Heizung oder einer Feuerstätte, Rauch- oder Abgasfängen;

3. Bauten gemäß § 1 Z 1:

a) in anderer als Holzbauweise;

b) mit einer Standfläche von über 14 m², worauf eine allfällige Veranda nicht anzurechnen ist;

c) mit einer Veranda von über 10 m²;

4. Bauten gemäß § 1 Z 2 mit einer Standfläche von mehr als 10 m².

Diese Verbote gelten auch für die Änderung von Bauten.

(2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann die Veranda auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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