§ 2. § 2
(1) Auch als gemäß § 1 zugelassene Bauten dürfen in Kleingartengebieten nicht errichtet werden:
1. Bauten mit mehr als einem Geschoß;
2. Bauten mit einer Heizung oder einer Feuerstätte, Rauch- oder Abgasfängen;
3. Bauten gemäß § 1 Z 1:
a) in anderer als Holzbauweise;
b) mit einer Standfläche von über 14 m², worauf eine allfällige Veranda nicht anzurechnen ist;
c) mit einer Veranda von über 10 m²;
4. Bauten gemäß § 1 Z 2 mit einer Standfläche von mehr als 10 m².
Diese Verbote gelten auch für die Änderung von Bauten.
(2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann die Veranda auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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