II. SchEVO § 9., LGBl.Nr. 100/1995, gültig ab 01.07.1995
§ 9.
Markisen
§ 9
Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen.
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