§ 5.
Dächer
§ 5
(1) Die Dächer einschließlich der Dachrinnen und Ablaufrohre sind in der für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes eigentümlichen Form (zB. Grabendach, Mansarddach, Walmdach, Satteldach oder Krüppelwalmdach) zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes entsprechenden Form zu gestalten.
(2) Für die Eindeckung der Dächer darf nur Blech, Faserzement (Rechteckform in Doppeldeckung oder sogenannte Steinschindeln), gebrannter oder engobierter Dachziegel oder Material verwendet werden, das in seiner äußeren Erscheinung diesen Materialien gleichkommt. Die Verwendung von Holzschindeln ist in historisch begründeten Fällen zulässig.
(3) Dächer haben sich farblich in die Dachlandschaft einzufügen. Blechdächer, mit Ausnahme von Kupfer- und Zinkdächern, sind mit einem matten Anstrich zu versehen. Über Dach befindliche Teile von Luft- und Dunstleitungen müssen ebenfalls, sofern sie nicht gemauert ausgeführt sind, matt gestrichen werden.
(4) Dachaufbauten anderer Art als übliche Dachgauben, Dachausstiege, Plattformen sowie Einschnitte (z.B. Terrassen) und sonstige Öffnungen im Dach (Dachluken, Dachflächenfenster u.dgl.) sind nur in einer solchen Art, Zahl, Größe, Lage und in solchem Material zulässig, daß hiedurch weder die eigentümliche Form des Daches noch das Stadtbild, insbesondere nicht das Gesamtbild der Dachlandschaft, beeinträchtigt wird.
(5) In oder auf der Dachfläche dürfen keine Ankündigungen, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u.dgl. angebracht werden.
(6) Antennen dürfen nur so angebracht werden, daß durch Lage, Größe und Ausführung auf die äußere Gestalt des Baues, insbesondere auf die des Daches, und auf die Dachlandschaft der geringst mögliche Einfluß ausgeübt wird. Wo ein Gemeinschaftsempfang möglich ist, ist die Errichtung von Einzelanlagen unzulässig.
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