II. SchEVO § 13. § 13, LGBl.Nr. 100/1995, gültig von 01.07.1995 bis 30.06.2016

§ 13. IV. Sonstige bauliche Maßnahmen Einfriedungen; Stütz- und Futtermauern

§ 13. § 13

(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.

(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern haben sich über die im § 56 bzw. § 57 des Bautechnikgesetzes festgelegten Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einzufügen.

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