II. SchEVO § 12., LGBl.Nr. 100/1995, gültig ab 01.07.1995

§ 12.

Verblendungen vor Auslagen und Fassaden

§ 12

(1) Die Errichtung und Anbringung von Verblendungen u.dgl. zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u.dgl. sowie vor Fassadenbereichen ist unzulässig.

(2) § 11 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen sinngemäß.

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