§ 12.
Verblendungen vor Auslagen und Fassaden
§ 12
(1) Die Errichtung und Anbringung von Verblendungen u.dgl. zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u.dgl. sowie vor Fassadenbereichen ist unzulässig.
(2) § 11 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen sinngemäß.
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