TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
II. SchEVO § 11., LGBl.Nr. 100/1995, gültig ab 01.07.1995

§ 11.

Bekleben von Auslagen

§ 11

(1) Das völlige sowie ein das Stadtbild erheblich störendes Be(Ver-)kleben der Glasflächen von Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u.dgl. durch Folien, Plakate, Schilder u. dgl. ist unzulässig.

(2) Gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen gelten hinsichtlich ihrer Strafbarkeit und der Beseitigung des Hergestellten als bauliche Maßnahmen im Sinne des Baupolizeigesetzes.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-77105