§ 6. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl Nr 161/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2009 außer Kraft.
(2) Bis zum Vorliegen eines Beschlusses gemäß § 2 Abs 1, längstens jedoch bis zum können Interessentenbeiträge noch nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen erhoben werden.
(3) Für Abgabenschulden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder gemäß Abs 2 entstanden und noch nicht entrichtet worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(4) Auf Grundlage des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes entrichtete Beiträge und Vorauszahlungen gelten als entrichtete Interessentenbeiträge nach diesem Gesetz. Weitere Beitragsvorschreibungen kommen nur bei einer Änderung des Abgabengegenstandes in Betracht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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