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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 9. Konformitätsnachweisverfahren § 9, LGBl Nr 36/2010, gültig von 01.07.2010 bis 14.08.2019

§ 3. 2. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung

§ 9. Konformitätsnachweisverfahren § 9

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist zu erbringen durch:

1. Baumusterprüfung und

2. Konformitätserklärung.

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Vom Hersteller sind die zur Durchführung der Baumusterprüfung und zur Erstellung der Prüfbescheinigung notwendigen Unterlagen, repräsentativen Muster, Beschreibungen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sind vom Hersteller zu übermitteln:

1. der Name und die Anschrift des Herstellers;

2. die schriftliche Erklärung, dass für das gleiche Baumuster bei einer anderen benannten Stelle noch keine Prüfung durchgeführt worden ist oder durchgeführt wird;

3. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Schaltkreisen udgl;

4. eine Aufzählung der angewandten technischen Normen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 92/42/EWG bzw eine Darstellung der zur Erreichung der Anforderungen sonst gewählten Lösungen;

5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen udgl;

6. die Prüfberichte.

(4) Die benannte Stelle hat die Baumusterprüfung nach dem Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG durchzuführen. Entspricht das Baumuster den Anforderungen des § 5 Z 5, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die dem Hersteller zuzustellen ist. Diese Prüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die an sie geknüpften Bedingungen und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind anzuschließen. Die benannte Stelle hat eine Abschrift der Prüfbescheinigung den anderen benannten Stellen zu übermitteln. Auf begründete Aufforderung sind auch Kopien der Anhänge und der Berichte zu übermitteln.

(5) Der Hersteller hat die benannte Stelle über alle für die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Z 5 relevanten Änderungen, die an der Feuerungsanlage vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Soweit die Änderung die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Z 5 beeinflussen kann, ist eine neue Baumusterprüfung durchzuführen.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller schriftlich erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und durch die Anwendung der gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/42/EWG in den Modulen C (Konformität mit der Bauart), D (Qualitätssicherung Produktion) oder E (Qualitätssicherung Produkt) vorgesehenen Verfahren oder Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Feuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.

(7) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entspricht das Verfahren zur Bewertung der Konformität nach den Abs. 2 bis 6 dem Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 90/396/EWG.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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