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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 7. Prüfbericht und Bestätigungen § 7, LGBl Nr 52/2019, gültig ab 15.08.2019

§ 3. 2. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung

§ 7. Prüfbericht und Bestätigungen § 7

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob das Heizgerät die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt. Bei Serien genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.

(2) Für Anlagen, in denen andere Brennstoffe als nach § 21 Abs 1 verwendet werden, kann anstelle eines Prüfberichtes gemäß Abs 1 eine umfassende erstmalige Überprüfung gemäß § 26 durch eine akkreditierte Stelle durchgeführt werden.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss kein Prüfbericht gemäß Abs 1 erstellt werden. Der Nachweis gemäß Abs 1 gilt als erbracht, wenn derjenige, der den Ofen bzw Herd in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens bzw Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass dieser einer für die Planung und den Bau solcher Öfen bzw Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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