Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 5. Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen § 5, LGBl Nr 52/2019, gültig von 15.08.2019 bis 30.06.2021

§ 3. 2. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung

§ 5. Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen § 5

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe:


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Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
80
Herde für Holzbrennstoffe *
72
Herde für fossile Brennstoffe *
73
Sonstige Einzelraumheizgeräte *
80

* gilt nur bis

2. Warmwasserbereiter:


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Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75

3. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:*


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Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90

* gilt nur bis

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