§ 3. 2. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung
§ 5. Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen § 5
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1. Einzelraumheizgeräte:
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Mindestwirkungsgrad in % | |
ortsfest gesetzte Öfen | 80 |
ortsfest gesetzte Herde | 72 |
Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe | 73 |
Herde für Holzbrennstoffe * | 72 |
Herde für fossile feste Brennstoffe * | 73 |
sonstige Einzelraumheizgeräte * | 80 |
* gilt nur bis
2. Warmwasserbereiter:
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Mindestwirkungsgrad in % | |
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe | 75 |
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2021).
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