Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 5. Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen § 5, LGBl Nr 50/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 3. 2. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung

§ 5. Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen § 5

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Einzelraumheizgeräte:


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Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen
80
ortsfest gesetzte Herde
72
Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
73
Herde für Holzbrennstoffe *
72
Herde für fossile feste Brennstoffe *
73
sonstige Einzelraumheizgeräte *
80

* gilt nur bis

2. Warmwasserbereiter:


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Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75

3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2021).

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