§ 3. 2. Abschnitt Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung
§ 3. Voraussetzungen § 3
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
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MAAAA-77103