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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 38. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 38, LGBl Nr 62/2020, gültig ab 01.06.2020

§ 35. 8. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 38. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 38

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heizungsanlagen-Verordnung, LGBl Nr 100/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2003 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Auf Kleinfeuerungen, die bis zum in Verkehr gebracht worden sind, ist der 2. Abschnitt nicht anzuwenden. Auf Kleinfeuerungen, die ab dem bis zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, richten sich die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dem 2. Abschnitt der Heizungsanlagenverordnung LGBl Nr 100/2001.

(3) Auf Feuerungsanlagen, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, gilt Folgendes:

1. Stichjahr für die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß den § 25 und 26 ist das Kalenderjahr der letztmaligen Überprüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Feuerungsanlagen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung überprüfungspflichtig sind, aber nach den bisherigen Bestimmungen keiner Prüfpflicht unterlagen, sind bis längstens einer Überprüfung gemäß den § 25 oder 26 zu unterziehen.

2. Die Verfügungsberechtigen von nicht fanggebundenen Feuerungsanlagen sind verpflichtet, bis längstens eine Überwachungsstelle einzusetzen.

3. Die Gasverteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesregierung eine Auflistung aller an ihr Netz angeschlossenen Feuerungsanlagen mit der Angabe der jeweiligen Standortadresse bis spätestens zum zu übermitteln.

(4) Auf Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des 4. Abschnitts nicht anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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