§ 31. 7. Abschnitt Prüfberechtigte
§ 34. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen § 34
Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.
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MAAAA-77103