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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 33. Qualitätssicherung § 33, LGBl Nr 52/2019, gültig ab 15.08.2019

§ 31. 7. Abschnitt Prüfberechtigte

§ 33. Qualitätssicherung § 33

(1) Zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigte und qualifizierte Fachunternehmen und -personen haben sich zur Zuteilung einer Prüfnummer in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) veröffentlichtes Verzeichnis einzutragen. Wird die Tätigkeit der Überprüfung nicht mehr ausgeübt oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor, haben sie dies der Landesregierung zum Zweck der Löschung aus dem Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung zur Vornahme von Überprüfungen stichprobenartig zu überprüfen und bei Feststellung ihres Fehlens den Eintrag im Verzeichnis von Amts wegen zu löschen; im Streitfall ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(3) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Überwachungsstellen haben entsprechende Schulungen hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 31 Abs 4 in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

(4) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Überprüfungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(5) Für Messgeräte zur Durchführung der einfachen Überprüfung gelten folgende Anforderungen:

1. Die eingesetzten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen.

2. Die wiederkehrende Überprüfung von Messgeräten zur Bestimmung der Abgasparameter von Feuerungsanlagen hat nach jedem Eingriff in messrelevante Bereiche des Messgerätes (zB Reparatur, Wartung) und darüber hinaus in Abständen von längstens zwölf Monaten gemäß den einschlägigen Regeln der Technik zu erfolgen:

a) von einer dafür akkreditierten Stelle oder

b) von einer Stelle, die erstmalig vor Beginn der Prüftätigkeit und anschließend mindestens alle zwei Jahre durch eine akkreditierte Inspektionsstelle überwacht wird.

Bei Erfüllen der Anforderungen ist am Messgerät eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte mit Angabe der jeweiligen Messgeräte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren. Die Daten der Messgeräteüberprüfungen sind in Abständen von längstens drei Monaten in einer von der Landesregierung festgelegten Form an diese zu übermitteln.

(6) Bei der Durchführung von umfassenden Überprüfungen gilt Folgendes:

1. Es müssen validierte Analysemethoden angewendet werden.

2. Ein Qualitätssicherungssystem muss eingerichtet sein und entsprechend diesem bei den Emissionsmessungen vorgegangen werden.

3. Die Analysen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

(7) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach Einräumung der Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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