§ 31. 7. Abschnitt Prüfberechtigte
§ 32. Fachliche Qualifikation für die Durchführung von einmaligen Inspektionen § 32
Zur einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen (§ 28) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder - personen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 herangezogen werden, deren Prüforgane die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 erfüllen und zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.
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MAAAA-77103