§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen
§ 30. Überwachung § 30
(1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfungen gemäß § 25 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.
(2) Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren,
1. wenn keine Überprüfung durchgeführt worden ist oder diese länger als zulässig zurückliegt und die Verfügungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von zwei Monaten keinen Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Überprüfung vorlegen;
2. wenn die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind;
3. wenn unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in einer Heizungsanlage vorbereitet sind;
4. bei Gefahr im Verzug.
(3) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Abs 2 deren Abstellung aufzutragen oder den zur Veranlassung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 29 Abs 3 ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen; ebenso, wenn bei Kleinfeuerungsanlagen die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt 2 nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.
(4) Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet sind, sind vom Verfügungsberechtigten auf Auftrag der Gemeinde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.
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