Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 28. Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen § 28, LGBl Nr 56/2014, gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2014

§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen

§ 28. Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen § 28

(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt einer einmaligen Inspektion dahin zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 2 gleichwertige Überprüfung oder Beratung nachweislich stattgefunden hat.

(2) Die einmalige Inspektion hat zu erfolgen:

1. für Heizungsanlagen in Wohngebäuden bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW gemäß der Anlage 3;

2. in allen sonstigen Fällen gemäß den Regeln der Technik.

(3) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind den Betreibern bzw den Verfügungsberechtigten der Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.

(4) Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen ist von den über die Anlage Verfügungsberechtigten zu veranlassen, die sich dabei der im § 32 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben.

(5) Über das Ergebnis der einmaligen Inspektion ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist den Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen und der Landesregierung in der von ihr festgelegten Form längstens innerhalb von vier Wochen zu übermitteln.

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