Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 28. Energieeffizienz-Inspektion § 28 , LGBl Nr 62/2020, gültig ab 01.06.2020

§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen

§ 28. Energieeffizienz-Inspektion § 28

(1) Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW, die ausschließlich oder überwiegend der Beheizung von Räumen und/oder der Warmwasserbereitung dienen, sind zumindest alle 10 Jahre einer Energieeffizienz-Inspektion gemäß den Regeln der Technik zu unterziehen.

(2) Im Rahmen dieser Inspektion muss zumindest geprüft werden, ob

1. die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert ist,

2. die Umwälzpumpe für die Heizungsanlage, soweit diese vor dem errichtet worden ist, zumindest die Energieeffizienzklasse A aufweist und

3. die Wärmeverteilung elektronisch gesteuert wird.

Die Prüfung der Dimensionierung gemäß der Z 1 braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten Inspektion keine Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärmebedarfs des Baus eingetreten sind. Eine der Inspektion gleichwertige Überprüfung (wie zB Energieausweis für einen Neubau) ist anzuerkennen.

(3) Eine Inspektion entfällt:

1. bei Heizungsanlagen für Nichtwohngebäude, wenn diese mit einem System der Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, welches die Anforderungen des Art 14 Abs 4 der Richtlinie (EU) 2018/844 erfüllt;

2. bei Heizungsanlagen für Wohngebäude, wenn diese ausgestattet sind mit

a) einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer, Mieter oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

b) einer wirksamen Steuerungsfunktion zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(4) Der Inspektionsbericht ist in der Heizungsanlagendatenbank (§ 12 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen) zu erfassen.

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