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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 27. Außerordentliche Überprüfung § 27, LGBl Nr 56/2014, gültig von 01.09.2014 bis 14.07.2015

§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen

§ 27. Außerordentliche Überprüfung § 27

(1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn

1. der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert wird; oder

2. deutliche äußere Anzeichen (zB starke Rauchentwicklung) für das Vorliegen einer Störung der Anlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der im 4. Abschnitt festgelegten Grenzwerte vermuten lassen.

(2) Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Abs. 1 Z 2 unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß § 25 zu entsprechen.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigen in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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