§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen
§ 27. Außerordentliche Überprüfung § 27
(1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn
1. der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert wird; oder
2. deutliche äußere Anzeichen (zB starke Rauchentwicklung) für das Vorliegen einer Störung der Anlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der im 4. Abschnitt festgelegten Grenzwerte vermuten lassen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Abs. 1 Z 2 unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß § 25 zu entsprechen.
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