Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 26a. Kontinuierliche Eigenüberwachung § 26a, LGBl Nr 52/2019, gültig von 15.08.2019 bis 31.03.2022

§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen

§ 26a. Kontinuierliche Eigenüberwachung § 26a

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Die Messungen sind gemäß den Regeln der Technik durchzuführen, und zwar für folgende Emissionen je nach Brennstoffwärmeleistung der Anlage und Art des eingesetzten Brennstoffs:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Brennstoff
Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW
Staub
CO
SO2
NOx
fest
ab 10 MW
ab 10 MW
ab 30 MW
ab 30 MW
flüssig (ausgenommen Gasöl)
ab 10 MW
ab 10 MW
ab 30 MW
Gasöl
ab 10 MW
ab 30 MW
gasförmig
ab 10 MW
ab 30 MW

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-77103