§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen
§ 26a. Kontinuierliche Eigenüberwachung § 26a
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Die Messungen sind gemäß den Regeln der Technik durchzuführen, und zwar für folgende Emissionen je nach Brennstoffwärmeleistung der Anlage und Art des eingesetzten Brennstoffs:
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Brennstoff | Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW | ||||
Staub | CO | SO2 | NOx | ||
fest | ab 10 MW | ab 10 MW | ab 30 MW | ab 30 MW | |
flüssig (ausgenommen Gasöl) | ab 10 MW | ab 10 MW | ab 30 MW | ||
Gasöl | ab 10 MW | ab 30 MW | |||
gasförmig | ab 10 MW | ab 30 MW | |||
(2) Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der oder die Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Vorrichtung zu führen bzw Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzulegen.
(3) Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 3, Teil 2, Z 8.2 und 8.3 der FAV 2019 erfüllt sind.
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