Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 25. Einfache Überprüfung § 25, LGBl Nr 60/2015, gültig von 15.07.2015 bis 14.08.2019

§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen

§ 25. Einfache Überprüfung § 25

(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 26), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

1. alle drei Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen für Erdgas mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;

2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 und unter 50 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

3. jährlich:

– bei sonstigen Feuerungsanlagen und Warmwasserbereitern und – bei Blockheizkraftwerken.

In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist keine einfache Überprüfung durchzuführen.

(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2--Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.

(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(4) Bei Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW ist zusätzlich zu den Emissionsmessungen eine Energieeffizienzinspektion dahingehend durchzuführen, ob

1. die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert ist;

2. die Umwälzpumpe für die Heizungsanlage, soweit diese vor dem errichtet worden ist, zumindest die Energieeffizienzklasse A aufweist;

3. die Heizungsleitungen im Aufstellungsraum der Feuerungsanlage ausreichend wärmegedämmt sind; und

4. die Wärmeverteilung elektronisch gesteuert wird.

Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten einfachen Überprüfung keine Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärmebedarfs des Baus eingetreten sind.

(5) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen. Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind am Prüfbericht zu dokumentieren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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