§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen
§ 25. Einfache Überprüfung § 25
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 26), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
1. alle drei Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen für Erdgas mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 und unter 50 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
3. jährlich:
– bei sonstigen Feuerungsanlagen und Warmwasserbereitern und – bei Blockheizkraftwerken.
In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist keine einfache Überprüfung durchzuführen.
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2--Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist den Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen sowie der Überwachungsstelle unverzüglich und der Landesregierung in der von ihr festgelegten Form längstens innerhalb von vier Wochen zu übermitteln.
(5) Anlässlich einer einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben die Prüforgane auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur einmaligen Inspektion der Heizungsanlage hinzuweisen.
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