§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen
§ 24.
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Prüfpflichten nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Von einer solchen Überprüfung sind ausgenommen:
1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung);
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
3. Raumheizgeräte;
4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungen:
– ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche
CE-Kennzeichnung tragen,
– ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist, – ob augenscheinlich technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und
– bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein
allenfalls erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist;
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (soweit bei den Anlagen zutreffend):
– die Funktion der Abgasklappe,
– die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
– die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc),
– die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe, – der Förderdruck im Fang,
– die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
– die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
– ob augenscheinlich technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
– Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, die weniger als
250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu überprüfen.
(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen sind jeweils zum Jahrestag der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate vor und drei Monate nach dem Kalendermonat des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum).
(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage Verfügungsberechtigten zu veranlassen, die sich dabei der im § 31 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 25 sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr die Verfügungsberechtigten der Anlage nicht bis spätestens ein Monat vor dem Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraums (Abs. 3) schriftlich mitteilen, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.
(5) Unterbleibt eine Mitteilung gemäß Abs. 4 zweiter Satz, erfolgt aber eine Überprüfung durch eine andere prüfberechtigte Person, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Überprüfungsverpflichtung für die Überwachungsstelle. Für bis dahin nachweislich entstandene Aufwendungen kann die Überwachungsstelle von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz verlangen.
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