§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen
§ 23. Pflichten der Verfügungsberechtigten § 23
(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass
1. die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden;
2. festgestellte Mängel behoben werden;
3. nur zulässige Kraft- oder Brennstoffe verwendet werden; und
4. für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist.
(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Verfügungsberechtigten für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.
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