Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 23. Pflichten der Verfügungsberechtigten § 23, LGBl Nr 18/2022, gültig ab 01.04.2022

§ 23. 6. Abschnitt Überprüfungen

§ 23. Pflichten der Verfügungsberechtigten § 23

(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass

1. die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden;

2. festgestellte Mängel behoben werden;

3. nur zulässige Kraft- oder Brennstoffe verwendet werden; und

4. für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist.

(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Verfügungsberechtigten für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(4) Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen Genehmigungsbescheide für die Errichtung oder Änderung der Anlage auf Dauer und folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln:

1. die Ergebnisse der Überprüfungen und Informationen gemäß den § 24 bis 26a im Original;

2. gegebenenfalls Aufzeichnungen über Betriebsstunden;

3. Aufzeichnungen über die Art und über die Menge der in der Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe;

4. Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen im Sinn des Abs 5 und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen;

5. Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungs-vorrichtung.

(5) Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung von Emissionsgrenzwerten als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat den Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.

(6) An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurz gehalten werden.

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