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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 21. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe § 21, LGBl Nr 52/2019, gültig von 15.08.2019 bis 30.06.2021

§ 21. 5. Abschnitt Brenn- und Kraftstoffe

§ 21. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe § 21

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:


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Art
Brenn- bzw. Kraftstoff
technische Anforderungen/Anmerkungen
Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe
Erdgas
Flüssiggas
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Biogas
methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;
Holzgas
ein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;
Flüssige Brennstoffe
Heizöl extra leicht schwefelfrei *
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht (HL) **
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel **
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW
Heizöl schwer **
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels)
Holzbrennstoffe
Stückholz
Naturbelassen und unbehandelt,
lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)
Holz- und Rindenpellets
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt
Holzhackgut
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt
Flüssige Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
Biogene Kraftstoffe
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt

*Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom

**Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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