5. Abschnitt Brenn- und Kraftstoffe
§ 21. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
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Art | Brenn- bzw. Kraftstoff | technische Anforderungen/Anmerkungen |
Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe | Erdgas | |
Flüssiggas | Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische | |
Biogas | methanhaltige Gase, die durch natürliche
Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch
Klärgas und Deponiegas; | |
Holzgas | ein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse
oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel)
erzeugtes brennbares Gas; | |
Flüssige Brennstoffe | Heizöl extra leicht schwefelfrei * | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M | |
Heizöl leicht (HL) ** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M | |
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW
Nennwärmeleistung | ||
Heizöl mittel ** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW | |
Heizöl schwer ** | Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW
Brennstoffwärmeleistung | |
Feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts und Koks, ausgenommen
Petro(l)koks | Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten
gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und
bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW
Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils
bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien
Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels) |
Holzbrennstoffe | Stückholz | Naturbelassen und unbehandelt, lufttrocken (Wassergehalt max. 20%) |
Holz- und Rindenpellets | Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz
hergestellt | |
Holzhackgut | Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz
hergestellt | |
Flüssige Kraftstoffe | Dieselkraftstoff | |
Biogene Kraftstoffe | Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener
erneuerbarer Materie hergestellt | |
*Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom
**Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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