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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 21. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe, LGBl Nr 50/2021, gültig ab 01.07.2021

5. Abschnitt Brenn- und Kraftstoffe

§ 21. Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:


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Art
Brenn- bzw. Kraftstoff
technische Anforderungen/Anmerkungen
Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe
Erdgas
 
Flüssiggas
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Biogas
methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;
Holzgas
ein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;
Flüssige Brennstoffe
Heizöl extra leicht schwefelfrei *
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht (HL) **
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel **
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW
Heizöl schwer **
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels)
Holzbrennstoffe
Stückholz
Naturbelassen und unbehandelt,
lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)
Holz- und Rindenpellets
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt
Holzhackgut
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt
Flüssige Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
 
Biogene Kraftstoffe
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt

*Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom

**Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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