§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 20b. Aggregation § 20b
(1) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken mit jeweils mindestens 1 MW Brennstoffwärmeleistung gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
1. die Abgase dieser Feuerungsanlage oder dieses Blockheizkraftwerks über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
2. die Abgase dieser Feuerungsanlage oder dieses Blockheizkraftwerks unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.
Ob die Voraussetzungen der Z 2 vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
(2) Abs 1 kommt nur zur Anwendung, wenn die Feuerungsanlage oder die Blockheizkraftwerke gleichzeitig betrieben werden.
(3) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerden unterschiedliche Brennstoffe verwendet und in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts eine Mischungsformel nach den Regeln der Technik anzuwenden.
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