Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 20a. Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung § 20a, LGBl Nr 62/2020, gültig ab 01.06.2020

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 20a. Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung § 20a

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 nicht überschreiten. Dabei ist § 19 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu Abs 1 müssen solche Blockheizkraftwerke folgende Emissionsgrenzwerte einhalten:


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Parameter
Grenzwerte
Flüssige Kraftstoffe
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas
CO (mg/m³) *
100
120
250
NMHC (mg/m³) *
-
20
20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.

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