§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 20. Blockheizkraftwerke § 20
(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:
Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25 > 0,25 – 2,5 > 2,5
Boschzahl 3 – –
Staub (mg/m³) – 50 30
Kohlenmonoxid
(mg/m³) 650 250 250
Stickstoffoxide
(mg/m³) 1.200 400 250
2. Erdgas, Flüssiggas:
Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 2,5 > 2,5
Kohlenmonoxid (mg/m³) 200 200
Stickstoffoxide (mg/m³) 250 150
NMHC (mg/m³) 150 50
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25 > 0,25
Kohlenmonoxid (mg/m³) 1.000* 400*
Stickstoffoxide (mg/m³) 1.000 500
NMHC (mg/m³) – 150
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert
von 1.500 mg/m³.
Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Nicht-Methan Kohlenwasserstoffe und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:
1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.
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