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Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 20. Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung § 20, LGBl Nr 52/2019, gültig ab 15.08.2019

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 20. Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung § 20

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:

1. Flüssige Kraftstoffe:


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Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
< 0,25
0,25 bis < 1
Staub (mg/m³)
-
10
CO (mg/m³)
250
100
NOx (mg/m³)
200
100

2. Gasförmige Kraftstoffe:


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Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas
CO (mg/m³)
120
250
NOx (mg/m³)
100
200
NMHC (mg/m³)
20
20

Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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