Heizungsanlagen-Verordnung 2010 § 20. Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung § 20, LGBl Nr 52/2019, gültig ab 15.08.2019

§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 20. Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung § 20

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:

1. Flüssige Kraftstoffe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
< 0,25
0,25 bis < 1
Staub (mg/m³)
-
10
CO (mg/m³)
250
100
NOx (mg/m³)
200
100

2. Gasförmige Kraftstoffe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas
CO (mg/m³)
120
250
NOx (mg/m³)
100
200
NMHC (mg/m³)
20
20

Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-77103