§ 12. 3. Abschnitt Errichtung, Ausstattung und Betriebvon Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
§ 20. Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung § 20
(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:
1. Flüssige Kraftstoffe:
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Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
< 0,25 | 0,25 bis < 1 | |
Staub (mg/m³) | - | 10 |
CO (mg/m³) | 250 | 100 |
NOx (mg/m³) | 200 | 100 |
2. Gasförmige Kraftstoffe:
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Parameter | Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
Erdgas, Flüssiggas | Biogas, Holzgas | |
CO (mg/m³) | 120 | 250 |
NOx (mg/m³) | 100 | 200 |
NMHC (mg/m³) | 20 | 20 |
Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ nicht überschreiten.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.
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