1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt:
1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen;
2. die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich der Belange Luftreinhaltung und Energieeffizienz.
(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAA-77103